Wann zahlt die Haftpflichtversicherung die Datenrettungskosten?
Zur Deckung eines Schadens kann die Hausratsversicherung, Elektronikversicherung und Haftpflichtversicherung helfen die Kosten einer Datenrettung zu übernehmen. Nach § 823 BGB (Schadensersatzpflicht) zahlt die Haftpflichtversicherung für die Datenrettung, wenn nachgewiesen werden kann, dass durch die Beschädigung der Festplatte ein finanzieller Schaden entstanden ist.
Ist durch einen Unfall der Datenträger einer Firma beschädigt worden, kommt der Schadensverursacher für den Schaden auf. Wird eine Datenrettung für firmenrelevante Daten aus der defekten Festplatte nötig, so kann die Haftpflichtversicherung eventuell die Kostenübernahme zusichern. Gute Versicherungen zahlen in der Regel sofort.
Wenn die Haftpflichtversicherung für die Datenrettung privater Daten zahlen soll, sträuben sich einige Versicherungen dagegen. Dies beruht auf ein nicht sehr zeitgemäßes Urteil vom Gericht in Darmstadt:
Aufgrund dieser Urteile (z.B. BGH XZR 64/94 vom 02.07.1996, LG Stuttgart vom 25.08.2004 5 S 106/04 JurPC Web-Dok. 83/2005, AG Darmstadt Az. 312 C 183/08 vom 04.09.2009) lehnen vermehrt Versicherungen die Übernahme der Datenrettungskosten ab.
Die typische Gegenfrage stellen Versicherungen:
Warum soll die Haftpflicht auch die Datenrettung übernehmen, nachdem der Geschädigte die Grundlagen der EDV mißachtet hat? Wo ist die Datensicherung?
Hier ein 1:1 Zitat des Schreibens eines Mitarbeiters einer Versicherung (04/2015):
An der Datensicherung können wir uns nicht beteiligen. Für die Datensicherung ist jeder Nutzer selbst verantwortlich. Für Datenrettungskoten besteht kein Anspruchsgrundlage.
Mitarbeiters einer Versicherung (04/2015) Tweet